Satzung der 1. Kompanie

§ 1

Die Erste Kompanie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch

  1. Förderung und Pflege des Schießsportes und
  2. Pflege von gutnachbarlichen und freundschaftlichen Beziehungen.

§ 2

  1. Die Erste Kompanie ist gemäß § 2 der Satzung der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e.V. ein selbständiger Teil der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft und nimmt sich in besonderem Maße eines regen Vereinslebens an. Sie hat eine von der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e.V. unabhängige eigene Kassenführung und verwaltet ihr Vermögen selbst.
  2. Kernbereich der Ersten Kompanie ist die Altstadt, der Schreppenberg, Alter Soestweg, Grimmestraße, Grüner Weg, Bördestraße und Heveweg.
  3. Mitglied können alle Einwohner der Stadt Arnsberg werden, die im o.g. Bereich ihren Wohnsitz haben oder sich aus sonstigen Gründen der Ersten Kompanie zugehörig fühlen und gleichzeitig Mitglied der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e.V. sind.

§ 3

Die Erste Kompanie zieht keine Beiträge ein. Diese werden von der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e.V. erhoben. Näheres ist durch die Beitragsordnung der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e.V. geregelt.

§ 4

Die Organe der Kompanie sind:

  1. die Kompanieversammlung
  2. der Kompanievorstand

§ 5

  1. Der Kompanievorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem Kompanieführer
    2. den zwei Zugführern, wobei der dienstälteste Zugführer gleichzeitig der stellvertretende Kompanieführer ist
    3. dem Schatzmeister
    4. dem stellvertretenden Schatzmeister
    5. dem Geschäftsführer
    6. dem stellvertretenden Geschäftsführer
    7. dem Ostturmwart
    8. dem stellvertretenden Ostturmwart
    9. dem Schießwart
    10. dem stellvertretenden Schießwart
    11. dem Fähnrich
    12. dem Jugendvertreter
    13. zwei Beisitzer
  2. Der Kompanievorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die Aufgabenverteilung für die einzelnen Ämter festgelegt wird.
  3. Alle Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Der Kompanievorstand vertritt die Kompanie nach innen und außen.
  5. Erklärungen, welche die Kompanie verpflichten oder eine Verfügung über Kompanievermögen enthalten, sind vom Kompanieführer, bei dessen Verhinderung von seinem Vertreter, und zwei weiteren Mitgliedern des Kompanievorstandes abzugeben. Diese Erklärungen bedürfen der Schriftform.

§ 6

  1. Die Kompanieversammlung wählt die Mitglieder des Kompanievorstandes für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
  2. Ab dem Jahr 2001 wird in folgendem Wahlrhythmus gewählt:
    2001
    Erster Zugführer
    Schatzmeister
    Fähnrich
    stellv. Geschäftsführer
    stellv. Schießwart
    2002
    Zweiter Zugführer
    Geschäftsführer
    Ostturmwart
    Jugendvertreter
    2003
    Kompanieführer
    Schießwart
    stellv. Schatzmeister
    stellv. Ostturmwart

    Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, wird sein Nachfolger für die Restlaufzeit der Wahlperiode gewählt.

  3. Für die Durchführung der Wahlen ist die Wahlordnung der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e.V. sinngemäß anzuwenden.

§ 7

  1. Die Sitzungen des Kompanievorstandes werden vom Kompanieführer nach Bedarf oder auf Antrag eines Drittels der Kompanievorstandsmitglieder einberufen und von ihm geleitet.
  2. Zur Beschlussfassung des Kompanievorstandes bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder, es sei denn, daß der Vorstand zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen ist.

§ 8

  1. Der Kompanievorstand verwaltet das Vermögen der Ersten Kompanie. Er beschließt den An- und Verkauf von beweglichem Vermögen. Zur Aufnahme von Darlehen, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden sowie zum An- und Verkauf von Grundstücken bedarf es der Zustimmung der Kompanieversammlung.
  2. Der Schatzmeister legt dem Kompanievorstand spätestens im Oktober den Entwurf eines Haushaltsplans für das kommende Rechnungsjahr vor. Der Kompanievorstand beschließt den Haushaltsplan vor Beginn des neuen Rechnungsjahres und gibt ihn der Kompanieversammlung in der ersten Sitzung des neuen Jahres zur Kenntnis.

§ 9

  1. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. In der ersten Kompanieversammlung des neuen Rechnungsjahres hat der Kompanievorstand der Kompanieversammlung eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres und eine Vermögensübersicht zur Genehmigung vorzulegen.
  2. Die Prüfung der Rechnungsführung sowie der Vermögensbestände hat vor der Genehmigung durch den Rechnungsprüfungsausschuss zu erfolgen. Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus vier Rechnungsprüfern, die nicht dem Kompanievorstand angehören dürfen. Sie werden von der Kompanieversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Prüfung muss von mindestens zwei dieser Prüfer durchgeführt werden. Wiederwahl ist möglich.

§ 10

    1. Der Kompanieführer beruft die Sitzungen der Kompanieversammlung ein und leitet sie.
    2. Die Kompanieversammlung findet in der Regel zweimal jährlich statt. Die erste Kompanieversammlung soll möglichst im ersten Quartal, die zweite Kompanieversammlung möglichst innerhalb vier Wochen vor dem Schützenfest stattfinden. Die Einladung muss mindestens eine Woche vorher
durch Plakataushang im Bereich der Ersten Kompanie oder
durch schriftliche Einladung aller Kompaniemitglieder unter Angabe der Tagesordnung oder
durch eine Bekanntmachung in der örtlichen Tagespresse
    1. erfolgen.

§ 11

Die Kompanieversammlung entscheidet über

  • die Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • die Wahl der vier Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses,
  • die Genehmigung der Rechnungslegung und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes,
  • die Auflösung der Kompanie,
  • Satzungsänderungen,
  • die Ernennung der Ehrenkompanieführer

und nimmt Kenntnis von dem vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.

§ 12

  1. Die Beschlüsse der Kompanieversammlung erfolgen durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Kompaniemitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Kompanieführers den Ausschlag.
  2. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Kompaniemitglieder.
  3. Durch Beschluss der Kompanieversammlung kann die Kompanie aufgelöst werden. Dazu ist eine Drei Viertel Mehrheit der Kompaniemitglieder erforderlich. Für den Fall der Auflösung der Kompanie fällt das vorhandene Vermögen der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e.V. zu.

§ 13

  1. Wahlberechtigt sind nur Kompaniemitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendvertreters sind Kompaniemitglieder nach vollendetem 14. Lebensjahr wahlberechtigt. Wählbar sind Kompaniemitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Wahlen zum Kompanievorstand und die Aufstellung der Kandidaten für die Wahl in den Vorstand der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e.V. sollen jeweils in der ersten ordentlichen Kompanieversammlung des laufenden Jahres stattfinden.
  3. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Die über die Kompanieversammlung zu fertigende Niederschrift ist vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 14

Auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist und von mindestens einem Zehntel der Kompaniemitglieder unterzeichnet sein muss, ist eine außerordentliche Kompanieversammlung einzuberufen. In dem Antrag sind die Gründe genau zu bezeichnen.

§ 15

Die Mittel der Kompanie dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 16

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft und tritt an die Stelle der bisherigen Satzung.

Arnsberg, den 29. Juni 2019

Der Kompanieführer: Jürgen Liesau
Der Geschäftsführer: Heinrich von Canstein

* In der Satzung ist aus praktischen Gründen immer die männliche Sprachform gewählt worden.