Wahlordnung

§ 1
Aktives und passives Wahlrecht
Alle Mitglieder der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben das aktive und passive Wahlrecht.
Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes dürfen bei ihrer Wahl das 67. Lebensjahr nicht vollendet haben.

§ 2
Wahlen innerhalb der Gesellschaft
In der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft werden folgende Wahlen durchgeführt:
1. Generalversammlung
Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes.
a) den Hauptmann,
Amtszeit drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
b) den stellvertretenden Hauptmann
Amtszeit drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
c) Rendanten
Amtszeit drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
d) Schriftführer
Amtszeit drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
e) vom Vorstand vorzuschlagende Mitglieder
Amtszeit drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
f) von den Kompanien vorzuschlagende Mitglieder
Amtszeit drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
g) vom Vorstand oder von den Kompanien vorzuschlagende Mitglieder, bei deren Ausscheiden ein Ersatzvorschlag nicht gemacht werden kann:
Hauptleute, Rendanten, Schriftführer, Kompanieführer oder Zugführer, die mind. eine Amtszeit in ihrem Amt gewesen sind, können unmittelbar nach Beendigung dieser Tätigkeit vom Vorstand oder der zuständigen Kompanie zur Wahl nach § 13i) der Satzung vorgeschlagen werden. Amtszeit drei Jahre, Wiederwahl ist möglich.
Mitglieder, die das Amt des Damenführers oder des Adjutanten für mind. zwei Jahre ausgeübt haben, können unmittelbar nach Beendigung dieser Tätigkeit vom Vorstand oder der zuständigen Kompanie zur Wahl nach § 13 i) der Satzung vorgeschlagen werden. Amtszeit zwei Jahre, Wiederwahl ist nicht möglich.
Wiedergewählt werden können nur die ehemaligen Damenführer, die bis zum 31.07.1999 Rechte nach § 3 e Abs. 3 der WahlO vom 25.03.1995 erworben haben.
h) Kassenprüfer
Amtszeit ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
Die Wahlperioden zu a) bis d) sollen nicht zusammenfallen. Um das zu erreichen, werden diese Wahlen in drei, jährlich gestaffelte, Wahlturns aufgegliedert.
– Wahlturn 1: Hauptmann und stellv. Rendant
– Wahlturn 2: Stellv. Hauptmann und Schriftführer
– Wahlturn 3: Rendant und stellv. Schriftführer
Sollten Amtsträger zwischenzeitlich, vor dem Ablauf einer Amtszeit von 3 Jahren ausscheiden, so läuft die 1. Amtszeit des neu Gewählten nur bis zum Ende des ursprünglichen Wahlturns.
Im Jahr 2023 wird erstmals mit dem Wahlturn 1 gestartet.

2. Vorstand
Der Vorstand wählt
a) bis zu 4 Mitglieder des Vorstandes in den Geschäftsführenden Vorstand Amtszeit drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
b) Damenführer
Amtszeit zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
c) Adjutant
Amtszeit drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
d) Kassenprüfer für die Vorstandskasse
Amtszeit ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

e) Schießwart der Gesellschaft
Amtszeit drei Jahre. Wiederwahl ist möglich

3. Kompanien
Die Kompanieführer und Zugführer sowie die Kompanievorstände werden nach den jeweiligen Kompaniesatzungen gewählt.

§ 3
Wahlvorschläge
1.)
Der Vorstand hat das Vorschlagsrecht für 15 Mitglieder nach § 13 f der Satzung, während von jeder Kompanie 15 Vorschläge nach § 13 g der Satzung gemacht werden können.
2.)
Der Schriftführer der Gesellschaft hat den Kompanien mind. 2 Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung mitzuteilen, welche Vorstandsmitglieder turnusgemäß aus dem Vorstand ausscheiden oder aus anderen Gründen im Laufe des Jahres ausgeschieden sind.
3.)
Wahlvorschläge zu den Vorstandswahlen gem. Abs. 1 sind spätestens am letzten Montag vor der Generalversammlung beim Hauptmann einzureichen.
Wahlvorschläge werden vom Vorstand bzw. von den Kompanieversammlungen beschlossen.

§ 4
Geheime oder öffentliche Wahl
Das jeweilige Wahlgremium beschließt vor Durchführung von Wahlen darüber, ob die Wahlen in geheimer oder öffentlicher Abstimmung erfolgen sollen. Mindestens 25% der zur Wahl berechtigten Anwesenden müssen dabei für eine geheime Wahl stimmen.
Ist die Anzahl der Wahlvorschläge höher als die in einem Wahlgang zu wählenden Kandidaten, soll grundsätzlich die geheime Wahl stattfinden.
Wird von dem jeweiligen Wahlgremium die geheime Abstimmung beschlossen, ist ein Wahlvorstand zu bilden. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus dem Wahlvorsteher und vier Beisitzern. Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden von dem Wahlgremium durch Zuruf gewählt. Kandidaten sind ausgeschlossen.
Der Wahlvorstand hat nach Auszählung der Stimmen das Wahlergebnis festzustellen und dem Wahlgremium bekannt zu geben.

§ 5
Wahlsystem
1.)
Für alle Wahlen innerhalb des Vereins gilt folgendes:
Grundlage für Wahlen sind Wahlvorschläge.
Soll in einem Wahlgang nur ein Kandidat gewählt werden, so handelt es sich um eine Einzelwahl. Sollen in einem Wahlgang mehrere Kandidaten gewählt werden, so geschieht das in einer Sammelwahl.
Die Versammlung beschließt, ob Wahlen als Einzelwahl oder als Sammelwahl durchgeführt werden sollen.
2.)
Ist die Anzahl der Wahlvorschläge höher als die der in einem Wahlgang zu wählenden Kandidaten, so sind diejenigen Kandidaten/derjenige Kandidat gewählt, die/der die höchste Stimmenzahl, mindestens aber 1/3 der Zahl der Stimmberechtigten auf sich vereinigen/vereinigt.
Erreicht keiner der Kandidaten diese Mindeststimmenzahl, so wird der Wahlgang sofort wiederholt, wobei der Kandidat mit der wenigsten Stimmenzahl ausscheidet. Die Wahl ist solange zu wiederholen, bis ein Kandidat die gem. Ziff. 2 Satz 1 erforderliche Stimmenzahl auf sich vereinigt, wobei auch bei diesen Wahlgängen jeweils der Kandidat mit den wenigsten Stimmen ausscheidet.
Bei Stimmengleichheit erfolgt zwischen den jeweiligen Kandidaten eine Stichwahl. Ergibt auch der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
3.)
Entspricht die Zahl der Wahlvorschläge der Zahl der zu wählenden Kandidaten, so gilt folgendes:
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder des jeweiligen Wahlgremiums auf sich vereinigt. Kein Wahlberechtigter darf mehr Stimmen abgeben, als Kandidaten zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig (bei geheimer Wahl).
Werden weniger Kandidaten gewählt, als zu wählen sind, so gilt dieser Wahlgang als gültig und abgeschlossen. Weitere Wahlgänge sind möglich.

Arnsberg, den 26. März 2022