SATZUNG

§ 1
Die Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e. V. hat den Zweck, die Bewohner Arnsbergs zur Pflege von Heimatsinn, Eintracht, geselligem Frohsinn und Anhänglichkeit an bewährte Sitten und Gebräuche zu vereinen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar insbesondere durch

  1. Förderung und Pflege des Schießsportes,
  2. Förderung der musikalischen Vielfalt, insbesondere durch die Unterstützung der folgenden gemeinnützigen Vereine Tambourcorps der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft eV, Blasorchester der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e. V.
  3. Pflege von gutnachbarlichen und freundschaftlichen Beziehungen,
  4. alljährliche Feier eines Schützenfestes, möglichst am 1. Sonntag im Juli, für die gesamte Bevölkerung der Stadt Arnsberg und Gäste.

§ 2
Die Arnsberger Bürgerschützengesellschaft gliedert sich – nach ausschließlich örtlichen Gesichtspunkten – in vier Kompanien, die sich in besonderem Maße eines regen Vereinslebens annehmen.
Außerdem besteht eine Schießsportgruppe. Zur Pflege und Förderung des Schießsports für Jugendliche besteht innerhalb der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft eine Jugend-Schießsport-Gruppe.
Der Verein hat seinen Sitz in Arnsberg.

§ 3
Mitglied des Vereins kann jeder Einwohner der Stadt Arnsberg werden. Die Mitgliedschaft ist gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand, der auch Personen, die nicht in Arnsberg wohnen, aufnehmen kann. Mitgliedern, die von Arnsberg verziehen, bleibt die Mitgliedschaft erhalten. Witwen und unversorgte Kinder verstorbener Vereinsmitglieder werden ohne Beitragsleistung als zum Verein gehörend betrachtet. Schützenköniginnen erhalten mit ihrer Proklamation die Mitgliedschaft.
Mitglieder der Jugend-Schießsport-Gruppe können Jugendliche vom 10. Lebensjahr an werden.

§ 4
Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Austritt aus dem Verein.
Der Austritt muss bis zum 30. November eines Jahres schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Geschäftsführenden Vorstand erklärt werden.
Als Mitglied kann ausgeschlossen werden,

  1. wer trotz schriftlicher Aufforderung unter Ankündigung des Ausschlusses den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt,
  2. wer durch sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt.
    Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes. Gegen den Ausschluss steht dem Betroffenen das Recht zur Anrufung der Generalversammlung zu, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 5
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Jahresbeiträge wird in einer Beitragsordnung geregelt. Diese ist Bestandteil der Satzung.

§ 5a
Die Arnsberger Bürgerschützengesellschaft gibt sich zum Zwecke des Datenschutzes eine Datenschutzordnung.

§ 6
Alle Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes können für die Vorstandstätigkeit eine vom allgemeinen Vorstand festzusetzende pauschale Tätigkeitsvergütung von bis zu 500 Euro jährlich erhalten.

§ 7
Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Generalversammlung
  2. der Vorstand

§ 8
Die Generalversammlung findet in der Regel jährlich einmal im März statt. Der Hauptmann oder sein Stellvertreter beruft und leitet die Sitzungen der Generalversammlung.
Die Einladung muss mindestens 1 Woche vorher durch einen öffentlichen Plakataushang an der Festhalle der Arnsberger Bürgerschützten Gesellschaft e. V. und im Internet auf der Homepage der Gesellschaft (www. buergerschuetzen.de) unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.
Anträge zur Tagesordnung der Generalversammlung sind bis 14 Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand einzureichen.

§ 8 a
Sollte es aufgrund von Vorgaben (behördlich, gesetzlich) nicht möglich sein Präsensversammlungen (Generalversammlung, Vorstand, Geschäftsführender Vorstand) durchzuführen, so kann ersatzweise diese Versammlung auch in digitaler Form durchgeführt werden. Beschlussfassungen in diesen digitalen Versammlungen haben dabei die gleiche Gültigkeit wie bei einer Präsensversammlung.

§ 9
Auf schriftlichen Antrag, der an den Vorstand zu richten ist und von mindestens dem 10. Teil der Vereinsmitglieder unterzeichnet sein muss, ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. In dem Antrag sind der Zweck und die Gründe genau zu bezeichnen.
Sie ist ferner einzuberufen, wenn der geschäftsführende Vorstand dies mit einfacher Mehrheit verlangt.

§ 10
Der Beratung und Entscheidung der Generalversammlung unterliegen:

  1. die Kenntnisnahme der Rechnungslegung und des Jahresberichtes sowie die Entlastung des Vorstandes,
  2. die Beschlussfassung, ob die Durchführung des Schützenfestes aus triftigen Gründen abgesagt werden soll. Falls eine ordentliche oder außerordentliche Generalversammlung nicht mehr einberufen werden kann, ist diese Entscheidung vom Geschäftsführenden Vorstand zu treffen.
  3. die Beitragsordnung und die Festsetzung der Jahresbeiträge und Aufnahmegebühren,
  4. Wahlordnungsänderungen,
  5. Satzungsänderungen,
  6. die Ernennung der vom Vorstand vorgeschlagenen Ehrenmitglieder.
    Ferner obliegen der Generalversammlung die Wahlen gem. § 2 Ziff. 1 der Wahlordnung.

§ 11
Für alle Abstimmungen der Generalversammlung gilt § 22. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.
Die vom Schriftführer über die Versammlung zu fertigende Niederschrift von der Generalversammlung ist vom Hauptmann oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer nach Bestätigung durch die Generalversammlung zu unterzeichnen.

§ 12
Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Verein aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
Für den Fall der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen der Stadt Arnsberg zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.

§ 13
Der Vorstand der Arnsberger Schützengesellschaft setzt sich wie folgt zusammen:
a. Hauptmann
b. stellvertretender Hauptmann
c. Rendant und stellvertretender Rendant
d. Schriftführer und stellvertretender Schriftführer
e. Mitglieder kraft Amtes:
vier Kompanieführer und zwei Zugführer je Kompanie, die Vorsitzenden des Tambourcorps der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e.V. und des Blasorchesters der Arnsberger Bürgerschützengesellschaft e.V. sowie der Leiter der Schießsportgruppe, Schießwart der Gesellschaft und der Adjutant, der Schützenkönig, die ehem. Schützenkönige, die Ehrenhauptleute und Ehrenkompanieführer.
f. vom Vorstand vorzuschlagende Mitglieder
g. von den Kompanien vorzuschlagende Mitglieder
h. Damenführer
i. vom Vorstand oder von den Kompanien vorzuschlagende Mitglieder, bei deren Ausscheiden ein Ersatzvorschlag nicht gemacht werden kann.
Innerhalb des Vorstandes werden zur Durchführung der Aufgaben der Gesellschaft Kommissionen gebildet. Die Zusammensetzung erfolgt nach Absprache und wird vom Vorstand bestätigt. In den Kommissionen können auch Mitglieder des Vereins tätig sein, die nicht dem Vorstand angehören.

§ 14
Alle Vorstandsmitglieder haben die gleichen Rechte, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 15
Auf Vorstandsbeschluss haben ausgeschiedene langjährige Vorstandsmitglieder sowie Kommissionsmitglieder die nicht dem Vorstand angehören das Recht, an allen Veranstaltungen des Vorstandes – mit Ausnahme der Vorstandssitzungen – teilzunehmen.
Die ehemaligen Vorstandsmitglieder sind außerdem berechtigt, weiterhin die Vorstandsabzeichen zu tragen. Von einem solchen Beschluss sind sie durch den Hauptmann oder Vertreter schriftlich zu benachrichtigen.

§ 16
Innerhalb des Vorstandes wird ein Geschäftsführender Vorstand gebildet. Dieser setzt sich zusammen aus:

  1. dem Hauptmann,
  2. dem stellvertretenden Hauptmann,
  3. den Kompanieführern, die zugleich die Funktion eines stellvertretenden Hauptmanns ausüben,
  4. dem Rendanten,
  5. dem stellvertretenden Rendanten,
  6. dem Schriftführer,
  7. dem stellvertretenden Schriftführer,
  8. bis zu vier Beisitzern
    Die Zugehörigkeit zum Geschäftsführenden Vorstand ergibt sich für die Mitglieder nach Ziff. 1 – 7 kraft Amtes.
    Mit dem Ausscheiden aus dem Vorstand endet auch die Zugehörigkeit zum geschäftsführenden Vorstand.
    Die Aufgabenverteilung innerhalb des Geschäftsführenden Vorstandes wird durch eigene Geschäftsordnung geregelt.

§ 17
Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des BGB. Er vertritt den Verein nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich.
Erklärungen, die den Verein verpflichten oder eine Verfügung über das Vereinsvermögen enthalten, und Erklärungen zum Vereinsregister sind vom Hauptmann oder seinem Stellvertreter und einem weiteren Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes zu vollziehen.

§ 18
Der Geschäftsführende Vorstand verwaltet insbesondere das Vermögen des Vereins. Er beschließt den Ankauf und Verkauf von beweglichem Vermögen.
Zur Aufnahme von Darlehen, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden sowie zum An- und Verkauf von Grundstücken bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Dieses Zustimmungserfordernis hat keine Außenwirkung.

§ 19
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Vor der ordentlichen Generalversammlung hat der Geschäftsführende Vorstand dem Vorstand eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen Jahres, eine Vermögensübersicht und den Haushaltsplan für das laufende Jahr zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.

§ 20
Die Sitzungen des Vorstandes und des Geschäftsführenden Vorstandes werden vom Hauptmann oder seinem Stellvertreter nach Bedarf oder auf Antrag eines Drittels der jeweiligen Mitglieder einberufen. Die Beschlüsse sind schriftlich festzulegen.
Zur Beschlussfassung des Vorstandes bedarf es der Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder, es sei denn, dass der Vorstand zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen ist.
Zur Beschlussfassung des Geschäftsführenden Vorstandes ist die Anwesenheit von mindestens 8 Mitgliedern erforderlich. Die Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes sind dem Vorstand auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 21
Die Wahl der Hauptleute, der Rendanten, der Schriftführer, der Beisitzer zum Geschäftsführenden Vorstand und der Vorstandsmitglieder ist in der Wahlordnung geregelt. Diese ist Bestandteil der Satzung.

§ 22
Sofern in der Satzung und in der Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Hauptmanns oder bei dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag. Gezählt werden, auch bei einer anderen Verhältniszahl, die abgegebenen Stimmen. Die Ausübung des Stimmrechts durch Stellvertreter ist unzulässig.
Über die Form der Abstimmung entscheidet das jeweilige Gremium.

§ 23
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Arnsberg, den 26. März 2022